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Immobilienrecht


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Immobilienrecht


Immobilienkaufvertragsrecht
Der naheliegendste Berührungspunkt, mit dem der Bürger mit Immobilienrecht in Kontakt kommt, ist das Immobilienkaufvertragsrecht. Es findet sich vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Kaufverträge über Grundstücke sind beurkundungspflichtig (§ 311b BGB). Die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie erfolgt durch Einigung des Verkäufers und des Käufers über den Übergang des Eigentums und durch die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch (§ 873, § 925 BGB).

Beurkundungsgesetz
Da fast alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang und der Belastung von Immobilien beurkundungspflichtig sind, regelt das Beurkundungsgesetz die damit verbundenen Amtspflichten des Notars.

Grundbuchordnung
Grundstücke und alle das Grundstück betreffenden Rechte (z. B. Grundschuld, Wegerecht) und Pflichten (z. B. Baulast) müssen im Grundbuch eingetragen werden. Die Grundbuchordnung regelt, was mit welchem Inhalt im Grundbuch eingetragen wird.

Erbbaurechtsgesetz
Statt ein Grundstück zu verkaufen, kann der Eigentümer auch ein Erbbaurecht zugunsten eines Dritten bestellen.

Maklerrecht (BGB)
Das Maklerrecht ist rudimentär in §§ 652 ff BGB geregelt. Die Maklerprovision ist eine Erfolgsprovision, die der Makler nur verdient, wenn er erfolgreich vermittelt. Geht es um die Vermittlung von Wohnraum, regelt das Wohnungsvermittlungsgesetz weitere Details.

Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) enthält besondere Berufsausübungsregelungen zum
Schutz des Auftraggebers vor unseriösen Gewerbetreibenden.

Wohnraummietrecht
Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern im Mietverhältnis (§§ 535 ff BGB). Das Nutzungsrecht des Mieters beschränkt sich auf die Nutzung der Mieträumlichkeiten. Mietrecht betrifft vornehmlich die Wohnraummiete, bei der die Räume zum privaten Aufenthalt des Mieters überlassen werden.

Gewerberaummietrecht
Das Gewerberaummietrecht betrifft die Rechte und Pflichten von Mietern gewerblicher Räume.

Pachtrecht
Der Pächter eines Grundstücks oder einer Immobilie ist über die reine Nutzung der Immobilie hinaus berechtigt,
auch die Nutzungen der Immobilie zu ziehen (§ 581 BGB). Beispiel: Ernte eines Obstgrundstückes,
Nutzung des Mobiliars einer Gaststätte.

Wohnungseigentumsgesetz
Besteht eine Immobilie aus mehreren in sich abgeschlossenen Wohn- oder Gewerbeeinheiten, kann durch eine notariell beurkundete Teilungserklärung Wohnungs- und Teileigentum begründet werden. Jeder Wohnungs- und Teileigentümer erwirbt dann an seiner Einheit Sondereigentum. Gemeinschaftlich genutzte Flächen stehen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Maklerrecht (Gewerbeordnung)
Im Immobilienbereich spielt sich vieles unter Beteiligung von Immobilienmaklern ab. Immobilienmakler benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO. Der Makler muss dazu nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögenzeugnissen lebt.

Textauszug:  https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilienrecht_(Deutschland)

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